Der Elternrat
Was machen wir als Elternrat so?
Ganz einfach, wir helfen wo wir können. Sei es ein Fest vorzubereiten und durchzuführen, dreimal im Jahr Kontaktkaffees nach der Messfeier am Sonntag zu veranstalten, Hütten errichten, die Interessen und auch Verpflichtungen der Pfadfindergruppe gegenüber der Pfarre vertreten und einzuhalten, uns 4–6 Mal im Jahr zusammensetzen und dabei uns über die „Gruppenbedürfnisse“ unterhalten:
- wo braucht sie Hilfe
- wer gibt wofür wieviel Geld aus
- sind alle Formalitäten erfüllt
- organisatorisch dem Leitungsteam bestmöglich unter die Arme greifen
Und dann auch die – angenehmen und unangenehmen – Dinge entscheiden, die an uns als Vereinsvorstand herangetragen werden:
Der Elternrat ist für das Heim und die zweckmäßige Verwaltung und Verwendung der Gelder aller Gruppenmitglieder verantwortlich. Außerdem fungiert der Elternrat als Leitungsorgan mit dem Elternratsobmann als gesetzlicher Vertreter des Vereines; so, wie es das Vereinsgesetz vorschreibt. Also, wir werkeln hauptsächlich im Hintergrund und unterstützen so unsere LeiterInnenmannschaft bestmöglich.
Sie sehen ja meist „nur“ unsere StufenleiterInnen und AssistentInnen in den Heimstunden, die übrigens mit unseren Kindern und Jugendlichen hervorragend arbeiten.
Des Weiteren sehen unsere Statuten – nach dem Vereinsgesetz und den Vorgaben der Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen (WPP) – eine Kontrolle unserer Arbeit im Elternrat vor.
Wir, das sind:Anton Hobel, GFM Gregor Holub (Gruppenleiter), Christian König (Materialwart), Ilja Kupka (Elternratsobmann), Matthias Müller (Kassier), D.I. Günter Schuster, Karin Ulver, Gregor Zach(Materialwart), Arch.in D.I.in Susanne Zieritz (Schriftführerin).
Diese wird von folgenden Personen wahrgenommen:
Manfred Dolezal (Rechnungsprüfung), Mag.a Christine Kupka (Rechnungsprüfung), Alfred Musiol (Beirat Schlichtungsstelle) und Fritz Willmann (Beirat Schlichtungsstelle).
Christine und Manfred sind für die finanzielle Kontrolle der Gruppe verantwortlich; und Alfred und Fritz dafür, dass gröbere Divergenzen in der Gruppe gesittet und objektiv – und damit für alle Parteien bindend – abgehandelt werden können.
Seit 3. Mai 2018 ist die Pfadfindergruppe 45 – Meidling als eigener Verein (ZVR-Zahl: 1080480398) tätig. D.h. der Elternrat ist allen Gruppenmitgliedern in allen vereinsrechtlichen Belangen verantwortlich. Selbstverständlich ist die Pfadfindergruppe 45 – Meidling – und damit automatisch alle seine Mitglieder – auch Mitglied bei den Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen (WPP), den Pfadfindern und Pfadfinderinnen Österreichs (PPÖ) und damit der Weltpfadfinderbewegung (WOSM und WAGGGS).
UND WENN SIE UNS HELFEN WOLLEN
– auch wenn Sie nicht immer Zeit haben und bei jeder Veranstaltung / Ereignis dabei sein können:
HERZLICH WILLKOMMEN. SIE BRAUCHEN KEINE ANGST HABEN; VORKENNTNISSE SIND ABSOLUT NICHT NOTWENDIG; NUR ETWAS IHRER ZEIT UND IHRES ENGAGEMENTS.
SCHON JETZT EIN HERZLICHES DANKESCHÖN.
WAS IST DER ELTERNRAT OFFIZIELL?
Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen - Auszug aus den Statuten der Pfadfindergruppe 45 – Meidling der Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen
(Stand: 03. Mai 2018)
§ 9 Der Elternrat
(1) Der Elternrat ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Er tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(2) Der Elternrat besteht zumindest aus:
• der Elternratsobfrau / dem Elternratsobmann,
• der Kassierin / dem Kassier,
• der geschäftsführenden Gruppenführerin / dem geschäftsführenden Gruppenführer
• den weiteren GruppenführerInnen;
• dem bzw. den Kuraten,
• bei in r.k. Pfarren untergebrachten Gruppen dem Pfarrer.
(3) Die Elternratsobfrau / der Elternratsobmann soll im Einvernehmen mit der Gruppenführung weitere Erziehungsberechtigte von minderjährigen Gruppenmitgliedern oder volljährige Gruppenmitglieder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Elternrat berufen. Diese können konkrete Aufgabenbereiche übernehmen, z.B. Schriftführerin / Schriftführer, Materialverwalterin / Materialverwalter usw.
(4) Der Elternrat soll sich mehrheitlich aus Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen der Gruppe zusammensetzen. In kooperativ geführten Gruppen ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen- und Bubeneltern anzustreben.
(5) Die Funktionsdauer der von der Elternratsobfrau / dem Elternratsobmann in den Elternrat berufenen Personen beträgt drei Jahre und endet mit der nächsten Wahl der Elternratsobfrau / des Elternratsobmanns. Eine mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.
(6) Alle Mitglieder des Gruppenrats sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gruppe können einzelnen Sitzungen des Elternrates beigezogen werden. Über ihr Verlangen sind sie vom Elternrat zu hören. Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher in jeglicher schriftlichen Form (z.B. E-Mail, Brief, Aushang, Protokoll, Fax etc.) zur Sitzung eingeladen worden sind und mindestens die Elternratsobfrau / der Elternratsobmann und die Kassierin / der Kassier sowie die geschäftsführende Gruppenführerin / der geschäftsführende Gruppenführer oder deren Vertretung anwesend sind. Die Beschlussfassung des Elternrates erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Elternratsobfrau / der Elternratsobmann.
(8) Über jede Sitzung des Elternrates ist ein Protokoll zu führen und drei Jahre aufzubewahren. Dieses hat zumindest die Namen der Anwesenden und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten. Wird der Elternrat durch Verhinderung der Elternratsobfrau / des Elternratsobmanns und / oder der Kassierin / des Kassiers beschlussunfähig, dann werden die in die Zuständigkeit des Elternrates fallenden dringenden Angelegenheiten bis zur Wiedererreichung der Beschlussfähigkeit von der geschäftsführenden Gruppenführerin / dem geschäftsführenden Gruppenführer besorgt. Ist der Elternrat länger als drei Monate beschlussunfähig, oder ist dies vorauszusehen, dann ist unverzüglich eine Gruppenversammlung zur Neuwahl einer Elternratsobfrau / eines Elternratsobmanns und / oder einer Kassierin / eines Kassiers einzuberufen.
Aufgaben des Elternrates
(9) Die Aufgaben des Elternrats und einzelner Elternratsmitglieder ergeben sich aus der Verbandsordnung der PPÖ sowie dem Abkommen der WPP mit der Erzdiözese Wien.
(10) Diese Aufgaben sind im Einzelnen:
1. für die Einhaltung der Grundsätze der PPÖ in der Gruppe zu sorgen;
2. alle sich aus der Rechtsform der Gruppe ergebenden Verpflichtungen gegenüber den WPP, im Besonderen: die Durchführung der Gruppenversammlung und von Wahlen, die Kassaführung und -bericht, die Einnahmen / Ausgabenvorschau der Gruppe; sowie die Veranlassung der Rechnungsprüfung und der Verkehr mit Behörden;
3. die Vertretung der Rechte und Wünsche der Eltern der minderjährigen Gruppenmitglieder sowie der volljährigen Gruppenmitglieder;
4. die Förderung der pfadfinderischen Erziehungs- und Ausbildungsarbeit in der Gruppe;
5. die Mitverantwortung für die charakterliche Eignung der PfadfinderführerInnen, die mit der jährlichen Registrierung ausgesprochen wird;
6. die Mitverantwortung für ein spirituelles Leben in der Gruppe entsprechend der Verbandsordnung der PPÖ und den Satzungen der WPP.
7. die Aufnahme, Suspendierung und der Ausschluss von Mitgliedern.
(11) Dies geschieht im Besonderen durch:
• die Beschaffung, Einrichtung und Erhaltung geeigneter Heimräume;
• die Anschaffung, Erhaltung und Ergänzung der Gruppenausrüstung entsprechend den Wünschen des Gruppenrats;
• die Unterstützung der PfadfinderführerInnen bei Veranstaltungen, Lagern und Projekten;
• die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Gruppe;
• die Mithilfe bei der Gewinnung geeigneter Personen als Pfadfinderführerinnen und Pfadfinderführer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Bereitstellung entsprechender Mittel für deren Ausbildung.
(12) Bei Gruppen, die in Heimen untergebracht sind, die unter das Abkommen der WPP mit der Erzdiözese Wien fallen, ist darüber hinaus seitens des Elternrats an einem lebendigen Kontakt mit der Pfarre mitzuwirken. Bei Schwierigkeiten zwischen der Gruppe und der Pfarre ist der r.k. Landeskurat der WPP zur Klärung und Lösung einzubinden. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Pfarrexposituren und Kirchenrektorate.
(13) Die Elternratsobfrau / der Elternratsobmann wird von der Gruppenversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(14) Die Elternratsobfrau / der Elternratsobmann
• vertritt die Gruppe in Bezug auf die oben angeführten Aufgaben des Elternrates;
• vertritt die Gruppe in rechtlicher Hinsicht nach außen;
• beruft Gruppenversammlungen und zumindest zweimal jährlich Elternratssitzungen ein;
• legt die Tagesordnung dafür fest, führt den Vorsitz und ist für den geordneten Ablauf dieser Versammlungen und Sitzungen zuständig,
• stellt die jeweilige Beschlussfähigkeit sowie die Gültigkeit der Abstimmungsergebnisse fest;
• ist zusammen mit der Kassierin / dem Kassier für die Erstellung des Jahresabschlusses sowie vor Neuwahlen für die Überprüfung der Gebarung durch die / den Rechnungsprüfer/in verantwortlich;
• ist gemeinsam mit der Gruppenführung für die Registrierung bei den WPP verantwortlich und
• bestellt dafür gemeinsam eine Gruppendatenbeauftragte / einen Gruppendatenbeauftragten;
• unterzeichnet alle Schriftstücke, die zum Aufgabenkreis des Elternrates gehören.
(15) Die Kassierin / der Kassier wird von der Gruppenversammlung auf drei Jahre gewählt Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassierin / der Kassier verwaltet das Vermögen der Gruppe. Sie / er sorgt für die pünktliche Einhebung der Mitgliedsbeiträge, führt eine dem Vereinsgesetz entsprechende Buchführung und ist für den Jahresabschluss und die Einnahmen / Ausgabenvorschau der Gruppe mitverantwortlich und berichtet diese in der Gruppenversammlung. Vor Wahlen (Elternratsobfrau / Elternratsobmann und / oder Kassierin / Kassier) fordert sie / er rechtzeitig die Rechnungsprüfung an.
(16) Die Gruppenkuratin / der Gruppenkurat unterstützt die PfadfinderführerInnen, insbesondere die Stufenleitungen, bei der Betreuung der Gruppe in spiritueller Hinsicht innerhalb der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften. Sie / er / sie hat / haben Sitz und Stimme im Elternrat und im Gruppenrat. GruppenkuratInnen werden von der geschäftsführenden Gruppenführerin / dem geschäftsführenden Gruppenführer gemeinsam mit der Elternratsobfrau / dem Elternratsobmann bestellt.
(17) Bei Gruppen mit Heimen in r.k. Pfarren nimmt diese Funktion gemäß dem Abkommen der WPP mit der Erzdiözese Wien entweder der Pfarrer wahr oder er bestellt einen r.k. Gruppenkuraten. Die Berufung von GruppenkuratInnen anderer staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften ist möglich. Bei gemäß Abkommen der WPP mit der Erzdiözese Wien in r.k. pfarreigenen Heimen untergebrachten Gruppen trägt der Pfarrer die Verantwortung für die r.k. religiöse Betreuung. Er sorgt dafür, dass die Gruppe im Pfarrgemeinderat durch Delegierte vertreten wird. Der Pfarrer hat Sitz und Stimme im Elternrat.